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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der Richard Kehr GmbH & Co. KG vom 01.12.2021

  • 1. Geltung

(1)    1Für sämtliche Lieferverträge zwischen uns und unseren Abnehmern gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen. 2Wir erbringen keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. 3Der Abnehmer erkennt diese Bedingungen spätestens durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an. 4Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers die vertraglich geschuldete Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2)    1Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 2Von unseren Lieferbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. 3Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.

  • 2. Vertragsschluss

(1)    1Unsere Angebote sind freibleibend. 2Das Vertragsangebot liegt erst in der Auftragserteilung durch den Abnehmer, die auch durch elektronische Datenübermittlung erfolgen kann. 3Das Vertragsangebot gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag durch Lieferung, Rechnungserteilung oder besonderes Schreiben bestätigt haben.

(2)    Bei Gefahrstoffen und anderen Materialien, deren Abgabe oder Verwendung besonderen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Auftragserteilung zugleich als Bestätigung des Abnehmers dafür, dass er diese Waren nur in erlaubter Weise verwenden will.

  • 3. Preis

1Die gelieferten Waren werden zu den am Tage der Lieferung (Datum des Lieferscheins) gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe berechnet. 2Verpackungs- und Transportkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 3Die Gewährung von Staffelpreisen setzt den endgültigen Bezug der vollen Staffelmenge für eigene Rechnung in einer Bestellung voraus.

  • 4. Lieferung und Gefahrübergang

(1)    1Teillieferungen sind zulässig. 2Wir sind berechtigt, auch vor einem vereinbarten Termin zu liefern. 3Werden wir, soweit für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar, durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. bei Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Eingriffen, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder bei nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise gehindert, so haben wir dies nicht zu vertreten und ruht unsere Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Wirkung. 4Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 für den Abnehmer nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 5Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Absatz 2 und 4, § 326 Absatz 5 BGB sowie § 376 HGB). 6Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist insoweit und unter Berücksichtigung von § 10 ausgeschlossen. 7Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Abnehmer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 8Bei Lieferverzögerungen, die der Abnehmer zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

(2)    1Wird die Ware dem Abnehmer auf dessen Wunsch zugesandt, so geht mit der Auslieferung der Ware an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. 2Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft ein. 3Versandart und Versandweg werden von uns bestimmt. 4Wir sind nicht verpflichtet, das Versandgut zu versichern.

  • 5. Abnahme der Ware, Rückgabe von Transportbehältern und Verpackungsmaterialien

(1)    1Sendungen, deren Äußeres auf Beschädigung des Inhalts schließen lässt, dürfen nur unter Vorbehalt der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transportunternehmen angenommen werden. 2Stellt der Abnehmer nach Öffnung einer Sendung Bruch in derselben fest, so ist unverzüglich ein Vertreter des Transportunternehmens hinzuzuziehen und mit ihm eine Bescheinigung über den Schaden auszustellen. 3§ 377 HGB bleibt unberührt.

(2)    Der Abnehmer hat durch geeignete Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Ware innerhalb der üblichen und/oder vereinbarten Geschäftszeiten auch dann angeliefert werden kann und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt ist, wenn keine Empfangsperson anwesend ist.

(3)    1Soweit wir beim Versand eigene Transportbehälter und eigene Verpackungsmaterialien verwenden, sind diese dem Abnehmer nur leihweise überlassen, von ihm pfleglich zu behandeln, unverzüglich zu entleeren und spätestens bei unserer nächsten Lieferung an unseren Transportbeauftragten zurückzugeben; sie dürfen nur im Warenverkehr zwischen uns und dem Abnehmer eingesetzt werden. 2Für leihweise überlassene Transportbehälter und Verpackungsmaterialien, die wir nicht zurückerhalten haben, hat uns der Abnehmer unseren Selbstkostenpreis zu erstatten.

  • 6. Zahlung

(1)    1Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Abnehmer ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat; wir sind verpflichtet, den Abnehmer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. 2Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungszugang und Lieferung der Ware ohne jeden Abzug zahlbar. 3Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto. 4Abweichende Zahlungsvereinbarungen sind jederzeit sofort kündbar.

(2)    1Soweit der Abnehmer uns ein Mandat für einen Lastschrifteinzug im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens erteilt hat, haben wir dem Abnehmer den Einzug der Lastschrift vorher anzukündigen. 2Die Ankündigung hat dem Abnehmer spätestens einen Werktag vor der Fälligkeit der SEPA-Lastschrift in schriftlicher Form, gesondert oder als Teil anderer Schriftstücke, zuzugehen; eine telekommunikative Übermittlung genügt.

 (3)   Wechselzahlungen des Abnehmers sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung zulässig; eine Stundung der Kaufpreisforderung ist damit nicht verbunden. Diskontspesen und Kosten sind vom Abnehmer sofort zu entrichten. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für Protest hereingenommen. Gutschriften auf Wechsel- und Scheckzahlungen des Abnehmers stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Einlösung des Wechsels bzw. des Schecks. Für Umkehrwechsel gelten diese Regelungen entsprechend.

(4)    Unsere Transportbeauftragten sind zur Entgegennahme von Bargeld oder Barschecks nur berechtigt, wenn sie von uns ausgestellte Quittungen oder Empfangsvollmachten im Besitz haben.

(5)    1Der Abnehmer gerät, soweit nicht anders vereinbart, spätestens zehn Tage nach Lieferung der Ware und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne Mahnung in Verzug. 2Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, so gerät der Abnehmer spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum und Empfang unserer Lieferung in Verzug. 3Im Falle des Zahlungsverzugs des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € zu verlangen. 4Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. 5Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6)    1Wird nach Abschluss des Lieferungsvertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Abnehmers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Barzahlung zu verlangen. 2Entspricht der Abnehmer unserem Sicherungs- oder Zahlungsverlangen nicht fristgerecht, so sind wir berechtigt, von sämtlichen Lieferungsverträgen mit dem Abnehmer zurückzutreten. 3Bei Lieferung gegen Vorauszahlung oder Barzahlung gemäß Satz 1 verzichten wir hinsichtlich der gelieferten Waren auf sämtliche Sicherungsrechte aus §§ 7 und 8, soweit sie sich nicht aus Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware im Sinne des § 7 und Sicherungsgut im Sinne des § 8 und aus Veräußerung verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehalts- und Sicherungsware ergeben.

(7)    1Der Abnehmer kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 2Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Abnehmer nicht zu.

(8)     1Wir sind befugt, unsere Forderungen gegen den Abnehmer einschließlich unserer diesbezüglichen Vorbehalts- und Sicherungsrechte auf Dritte zu übertragen, insbesondere zum Zweck der Kreditsicherung und des Factorings. 2Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, begründen zwischen uns und dem Abnehmer getroffene Abreden über Zahlungs- und Abrechnungsbedingungen, insbesondere über die Erteilung von Sammelrechnungen, kein Kontokorrentverhältnis. 3Die in einer Sammelrechnung zusammengefassten Einzelforderungen werden nicht Teil eines Kontokorrentverhältnisses und bleiben jederzeit rechtlich selbstständig.

  • 7. Eigentumsvorbehalte

(1)    1Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. 2Dies gilt auch für Waren, die von Dritten in unserem Namen und für unsere Rechnung unmittelbar an den Abnehmer ausgeliefert werden. 3Die Einstellung einzelner unserer Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 4Der Abnehmer ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. 5Er ist verpflichtet, sie gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden angemessen zu versichern. 6Eingriffe Dritter in unser Vorbehaltsgut hat der Abnehmer uns unverzüglich anzuzeigen. 7Er ist verpflichtet, den Dritten auf unsere Vorbehaltsrechte hinzuweisen.

(2)    1Wird unsere Vorbehaltsware vom Abnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Abnehmer uns schon jetzt das Eigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. 2Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein dadurch entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der von uns gelieferten Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. 3Für den Fall, dass der Abnehmer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Abnehmer uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für uns verwahrt. 4Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Abnehmer seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. 5Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes in unser Eigentum oder Miteigentum gelangten Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 und der nachfolgenden Bestimmungen.

(3)    1Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer tritt der Abnehmer schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab, insbesondere auch solche gegen Krankenkassen und Abrechnungsstellen aus eingereichten Rezepten einschließlich der Ansprüche gegen die Abrechnungsstellen aus Einziehungsauftrag; bei der Veräußerung von Waren, die in unserem Miteigentum stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Höhe. 2Wir nehmen die Abtretungen an. 3Stellt der Abnehmer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in eine mit seinen Kunden, einer Krankenkasse oder einer Abrechnungsstelle bestehende laufende Rechnung ein, so erstreckt sich die Vorausabtretung – ggf. anteilig – auf die Saldo- und Schlusssaldoforderungen des Abnehmers sowie auf seine Rechte zur Kündigung des Kontokorrentverhältnisses und seine Ansprüche auf Feststellung des Saldos. 4Die Vorausabtretung erstreckt sich – ggf. anteilig – auf die Forderungen des Abnehmers aus der Veräußerung seines gesamten Warenlagers, auch im Rahmen der Veräußerung seines gesamten Betriebs, und auf Forderungen, die kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung an die Stelle vorausabgetretener Forderungen treten. 5Absatz 1 Satz 3 gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechend. 6Forderungen des Abnehmers, die erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen entstehen, sind von den Abtretungen nach diesem Absatz 3 ausgenommen. 7Der Abnehmer ist zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. 8Der Abnehmer wird uns auf erstes Anfordern die Zahlungsmodalitäten des von ihm beauftragten Apotheken-Rechenzentrums (Zahlungstermine, Zahlungsbeträge in Prozent vom Umsatz) mitteilen und nachweisen.

(4)    1Die Befugnis des Abnehmers zur Verfügung über unsere Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung und Veräußerung, sowie zur Einziehung abgetretener Forderungen erlischt, wenn erkennbar wird, dass unsere Ansprüche auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Abnehmers gefährdet werden, oder wenn wir unsere Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzugs) des Abnehmers, welches unsere Sicherungsinteressen gefährdet, widerrufen. 2Ein Widerruf allein wegen Zahlungsverzuges ist nur zulässig, wenn wir dem Abnehmer vorher vergeblich eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche mit Androhung des Widerrufs und der Sicherheitenverwertung gesetzt haben. 3Werden unsere Sicherungsinteressen durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, so hat der Abnehmer uns unverzüglich zu unterrichten.

(5)    1Mit Erlöschen der Befugnis des Abnehmers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Warenbestand des Abnehmers aufzunehmen, die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen, die Vorbehaltswaren aus dem Besitz des Abnehmers oder eines dritten Besitzers wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Abnehmers oder dritten Besitzers zu betreten. 2Der Abnehmer hat uns sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die wir für die Verfolgung unserer Rechte benötigen. 3Das Herausgabeverlangen aufgrund des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass wir den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklären.

(6)    1Sobald die Befugnis des Abnehmers zur Einziehung abgetretener Forderungen erlischt, gelten die folgenden Regelungen: 2Der Abnehmer hat auf unser Verlangen den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich anzuzeigen. 3Wir sind berechtigt, die Abtretung im eigenen Namen oder im Namen des Abnehmers auch selbst anzuzeigen. 4Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. herauszugeben, soweit es sich nicht um vertrauliche Patientendaten handelt, zu deren Offenbarung der Abnehmer gemäß § 203 StGB uns gegenüber nicht befugt ist. 5Eine Weitergabe gemäß § 203 StGB geschützter vertraulicher Patientendaten an uns soll in keinem Fall erfolgen; sämtliche diesbezüglichen gesetzlichen und vertraglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen wen auch immer, insbesondere aus §§ 402 und 666 BGB, sowie die Vorschrift des § 401 BGB sind insoweit ausdrücklich abbedungen. 6Auf unser jederzeit widerrufliches Verlangen und auf unsere Kosten ist der Abnehmer verpflichtet, Berechnungen, die die Schuldner zu den abgetretenen Forderungen vornehmen, und Einwendungen, die die Schuldner gegen die abgetretenen Forderungen erheben, zu prüfen und Forderungen, die die Schuldner nicht freiwillig erfüllen, außergerichtlich und gerichtlich beizutreiben. 7Der Abnehmer ist insoweit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen, jedoch nur mit der Maßgabe, dass unmittelbar an uns zu zahlen ist.

(7)    1Übersteigt der realisierbare Wert der nach den vorstehenden Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten nicht nur vorübergehend die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir in entsprechendem Umfang zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. 2Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit wir im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet sind. 3Als realisierbarer Wert gilt bei Waren der zur Zeit der Freigabe gültige Großhandels-Einkaufspreis, bei Forderungen der Nominalbetrag. 4Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer gehen die uns nach diesem § 7 vorbehaltenen bzw. übertragenen Rechte auf den Abnehmer über.

  • 8. Sicherungsübertragungen

(1)    1Zur Sicherung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer überträgt uns der Abnehmer hiermit, soweit uns die Rechte nicht schon nach § 7 zustehen:

 

  1. sein gesamtes gegenwärtiges und künftiges Alleineigentum und Miteigentum an Waren, die sich in seinen Geschäftsräumen befinden, sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Anwartschaftsrechte an solchen Waren; die Waren werden unentgeltlich für uns verwahrt; der Abnehmer darf über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen; er hat sie gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden angemessen zu versichern; Eingriffe Dritter in unser Sicherungsgut hat der Abnehmer uns unverzüglich anzuzeigen; er ist verpflichtet, den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen; für die Fälle der Verarbeitung des Sicherungsguts sowie der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung des Sicherungsguts mit anderen, nicht uns gehörenden Waren gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 2 entsprechend;
  2. seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Versicherung unserer Vorbehaltsware (§ 7) und unseres Sicherungsguts (§ 8 Satz 1 Ziffer 1);
  3. seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen und Forderungsanteile aus der Weiterveräußerung von Waren, insbesondere auch solche gegen Krankenkassen und Abrechnungsstellen aus eingereichten Rezepten einschließlich der Ansprüche gegen die Abrechnungsstellen aus Einziehungsauftrag, solche aus der Veräußerung des gesamten Warenlagers und solche, die kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung an die Stelle der ursprünglichen Forderungen aus Weiterveräußerung treten; § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; von der Abtretung ausgeschlossen sind Forderungen und Forderungsanteile, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliegen oder erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers entstehen; der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt;
  4. seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen andere Vorbehaltsgläubiger und Sicherungsnehmer auf Rückgewähr von Eigentum, Miteigentum und Anwartschaftsrechten an Waren sowie von Forderungen und Forderungsanteilen aus der Weiterveräußerung von Waren;
  5. seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung seines gesamten Geschäftsbetriebs oder von Teilbetrieben einschließlich anderer oder weiterer neu eröffneter oder übernommener (Filial-) Apotheken, insbesondere auf Zahlung des Entgelts für die Veräußerung, die Vermietung und die Verpachtung des Geschäftsbetriebs, der Geschäftseinrichtung, der EDV, des Warenlagers, der Außenstände, des Kundenstamms und anderer immaterieller Wirtschaftsgüter sowie für Konkurrenzschutz, auf Beratungsvergütung und auf Rückzahlung von an den Verpächter seines Apothekenbetriebs bzw. seiner Apothekenbetriebe und den bzw. die Vermieter seiner Geschäftsräume geleisteter Kautionszahlungen; von der Abtretung ausgeschlossen sind Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliegen oder erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers entstehen.

2Wir nehmen die Übertragungen zu Ziffern 1 bis 5 hiermit an.

 

(2)    Für die Verwertung und die Freigabe des Sicherungsguts gemäß Absatz 1 gilt § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.

  • 9. Gewährleistung

(1)    1Der Abnehmer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und uns alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erhalt, später erkennbar gewordene Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erkennbarkeit unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen, Angabe von Datum und Nummer des betreffenden Lieferscheins und Beifügung des Retourenbelegs schriftlich anzuzeigen. 2Unterlässt der Abnehmer die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen handelt, die offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass wir die Genehmigung des Abnehmers als ausgeschlossen betrachten mussten. 3Unbeschadet aus anderen Rechtsgründen bestehender Prüfpflichten, denen der Abnehmer unterliegt, ist die Untersuchung der gelieferten Ware auf Mängel eine Obliegenheit des Abnehmers im Verhältnis zu uns. 4Beanstandete Ware ist unverzüglich und ordnungsgemäß verpackt zurückzugeben.

(2)    1Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich auf die Lieferung mangelfreier Ersatzware. 2Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist die Ersatzlieferung dem Abnehmer unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. 3Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe des § 10; dies gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.  4Wir haften nicht für Mängel, die auf eine unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung oder Verarbeitung der Ware zurückzuführen sind.

(3)    12 1Gewährleistungsansprüche des Abnehmers und deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware. 2Bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen des hiesigen § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

(4)    Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

  • 10. Haftung

(1)    1Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. 2Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 3Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. 4Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 (2)   1Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Arzneimittelgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. 2Das gleiche gilt für eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3)     1 Zur Weiterbeförderung von Waren, Rezepten und anderen Gegenständen als Beipack vom Abnehmer an Dritte oder von Dritten zum Abnehmer sind wir nicht verpflichtet. 2Übernehmen wir bzw. unser Transportbeauftragter bei Gelegenheit der Ausführung unserer Lieferungen an den Abnehmer und auf dessen gesonderten Wunsch gefälligkeitshalber dennoch eine solche Weiterbeförderung von Beipack, so erfolgt dies nur als unwesentliche Nebenleistung im Rahmen unserer allgemeinen Abläufe der vereinbarten wesentlichen Hauptleistungen und gilt Absatz 1 Satz 1. 3Übergabe und Inhalt des Beipacks sind vom Abnehmer in geeigneter Weise zu dokumentieren.

  • 11. Rückkauf und Ankauf von Waren und Verpackungsmaterial

1Ob wir von uns oder von Dritten gelieferte Ware und Verpackungsmaterial zurück- bzw. ankaufen und ggf. zu welchen Bedingungen, steht in unserem Ermessen. 2§ 5 Absatz 3 sowie die Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) bleiben unberührt.

  • 12. Rechte an Materialien

1Wir behalten uns sämtliche Rechte an Materialien, die wir dem Abnehmer – gleich in welcher Form – zur Verfügung stellen, ausdrücklich vor. 2Dies gilt insbesondere hinsichtlich Grafiken, Bildern, Zeichnungen, Programmierungen und Kalkulationen. 3Nutzungsrechte werden nur als einfache Rechte und nur, soweit für die Leistungserbringung zwingend erforderlich, eingeräumt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

  • 13. Datenschutz

1Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 2Ausführliche Informationen zu unserer Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere zu den Betroffenen insoweit zustehenden Rechten finden unsere Abnehmer in unseren gesondert veröffentlichten Datenschutzhinweisen, z.B. abrufbar unter www.kehr.de. 2

  • 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltung deutschen Rechts

 

(1) 1Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist unser Firmensitz, im Falle von Rechtsstreitigkeiten wegen an einen Dritten abgetretener Ansprüche und Rechte (§ 6 Absatz 8) nach dessen Wahl auch sein Firmensitz. 2Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.